Nicht-Residenten, die eine Immobilie in Spanien verkaufen, müssen den Veräußerungsgewinn (oder -verlust) über das Modelo 210 deklarieren. MB Consulting führt Sie Schritt für Schritt durch den Prozess und sorgt für eine genaue, stressfreie Einreichung ohne spanischen Papierkram oder Behördenjargon.
Wenn ein Nicht-Resident eine Immobilie in Spanien verkauft, muss er die Gewinnsteuer (Capital Gains Tax) auf den erzielten Gewinn zahlen und diese über das Modelo 210 deklarieren.
Wenn Sie als Nicht-Resident eine Immobilie in Spanien verkaufen, unterliegt der Reingewinn (Verkaufspreis abzüglich Kaufpreis und aller damit verbundenen Kosten und Steuern) einer Gewinnsteuer von 19%.
Um Steuerhinterziehung zu vermeiden, ist der Käufer gesetzlich verpflichtet, bei der notariellen Übertragung 3% des vereinbarten Kaufpreises einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen (Modelo 211). Als Verkäufer müssen Sie anschließend innerhalb der Frist das Modelo 210 einreichen. Übersteigt die einbehaltene Steuer Ihre tatsächliche Steuerschuld (oder haben Sie mit Verlust verkauft), fordern wir die Differenz bzw. die vollen 3% vom spanischen Staat für Sie zurück.
Die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis, angepasst um abzugsfähige Kauf- und Verkaufskosten.
Einschließlich Wohnungen, Häusern, Garagen, Abstellräumen und Gewerbeeinheiten.
Vom staatlichen Finanzamt (Agencia Tributaria) erhoben. Getrennt von der Gemeindesteuer Plusvalía Municipal.
Das Versäumen der Abgabe kann zu Verzugszinsen, Aufschlägen und Geldbußen führen.
Nicht-Residenten in Spanien müssen die Gewinnsteuer erklären, wenn sie:
Jeder Immobilienverkauf muss deklariert werden, auch wenn er mit Verlust getätigt wurde.
Jeder Miteigentümer muss eine eigene Modelo 210 Steuererklärung einreichen.
Verkäufe von Garagen, Abstellräumen oder Gewerbeeinheiten müssen separat deklariert werden.
Mit dem Modelo 210 zahlen Sie die Restschuld oder fordern eine Erstattung der 3% ein, falls der Einbehalt höher als Ihre Steuerschuld war.
Die Steuererklärung bei Immobilienverkauf muss innerhalb von 4 Monaten nach dem Verkaufsdatum eingereicht werden.
Beispiel: Wenn Sie Ihre Immobilie am 15. März verkauft haben, ist die Frist der 15. Juli desselben Jahres.
Modelo 210 jetzt einreichenDie Steuer wird mit folgender Formel berechnet:
Der Kaufpreis zuzüglich Kaufnebenkosten (Notar, Steuern, Anwalt usw.) und nachweisbaren wertsteigernden Renovierungen.
Der Verkaufspreis abzüglich der Verkaufskosten wie Plusvalía-Gemeindesteuer, Anwalts- und Maklergebühren.
Pauschal 19% für alle Nicht-Residenten, unabhängig von ihrem Wohnsitzland.
Wird auf Ihre Steuerschuld angerechnet oder erstattet, falls die Steuerschuld geringer war als der Einbehalt.
Gewinnsteuer-Erklärung für Nicht-Residenten (Modelo 210)
Preise pro Eigentümeranteil. Bei 5 oder mehr Eigentümern wird der Endpreis im Checkout ermittelt.
Geben Sie Ihr Modelo 210 in wenigen Minuten ab – ohne spanischen Papierkram oder Amtsdeutsch.
Verpassen Sie nie wieder eine Frist. Wir erinnern Sie rechtzeitig, damit keine Säumniszuschläge anfallen.
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Verwalten Sie Ihre spanischen Immobilien und Miteigentümer bequem an einem sicheren Ort.
Schnelle Antworten von deutschsprachigen Experten, wann immer Sie Hilfe benötigen.
Ja. Sie können sämtliche Kosten abziehen, die beim Kauf (Notargebühren, Grundbucheintragung, Grunderwerbsteuer ITP/IVA, Anwaltskosten) und beim Verkauf (Maklerprovision, Anwaltskosten, Plusvalía-Gemeindesteuer) angefallen sind, sowie nachweisbare Kosten für wertsteigernde Renovierungen (z.B. Poolbau, Kernsanierung).
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist für die Rückerstattung durch das spanische Finanzamt beträgt 6 Monate ab dem Einreichungsdatum. In der Praxis kann die Auszahlung je nach Finanzamt zwischen 3 und 12 Monaten dauern.
Ja. Jeder eingetragene Eigentümer deklariert seinen prozentualen Anteil am Verkaufsgewinn separat. Bei Verlust oder geringem Gewinn erhält jeder Miteigentümer seine anteilige Rückerstattung auf sein eigenes spanisches Bankkonto.